Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Natural Voice Network nebenan e.V. (im Folgenden: „NVN nebenan“)

Die Geschäftsordnung ist eine dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung auferlegte Handlungsanweisung. Sie hat ergänzenden Charakter zur Satzung und enthält beispielsweise klare Regelungen zu Beiträgen, Wahlvorgängen etc.

Die Geschäftordnung und ihre einzelnen Unterordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie können nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderungen gelten ab Bekanntmachung durch Versenden des Protokolls der Mitgliederversammlung an die zuletzt bekannte Emailadresse des Mitglieds.

Inhalt

I) Versammlungs- und Wahlordnung
II) Beitragsordnung
III) Datenschutzordnung

I) Versammlungs- und Wahlordnung

§ 1 Zweck der Versammlungs- und Wahlordnung

1.Durch diese Ordnung soll gewährleistet werden, dass die Mitgliederversammlung des NVN nebenan e.V. möglichst einheitlich verfährt.

2.Durch diese Ordnung soll gewährleistet werden, dass anfallende Wahlen im NVN nebenan e.V. möglichst einheitlich und reibungslos ablaufen.


§ 2 Ordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird gemäß Satzung einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen.

(2) Mitglieder der Mitgliederversammlung
Als Teilnehmer*in der Mitgliederversammlung gilt jede (ggf. auch digital) anwesende natürliche Person. Gäste sind ausdrücklich zugelassen. Stimmberechtigt sind Voll- und Ehrenmitglieder nach § 5 der Satzung. Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung und können nach Satzung §9 Abs. 3 Stimmen für bis zu drei andere Mitglieder übertragen bekommen bzw. ihre Stimme auf eine*n andere*n Teilnehmer*in übertragen.

(3) Aufgaben und Befugnisse der Versammlungsleitung
Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, wird eine Versammlung von demjenigen*derjenigen geleitet, der*die diese einberuft. Dies umfasst:
a) Eröffnung der Versammlung
b) Begrüßung
c) Führung einer Anwesenheitsliste; dies kann delegiert werden
d) Feststellung der Beschlussfähigkeit
e) Bekanntgabe der Tagesordnung
f) Erledigung der Tagesordnung Punkt für Punkt, dies geschieht in der Reihenfolge der durch die MV verabschiedeten Tagesordnung
g) Leitung der Wahl der Wahlleitung
h) Worterteilung
i) Unterbrechung der Versammlung
j) Schließen der Versammlung


§ 3 Wahlen

(1) Die Wahlleitung

1. Vor einer Wahl bittet der*die Versammlungsleiter*in um Vorschläge für die Wahlleitung, die aus zwei Personen besteht und lässt diese von der Mitgliederversammlung wählen. Die Mitglieder der Wahlleitung werden einzeln gewählt.

2. Für die Zeit der Wahl übernimmt die Wahlleitung die Worterteilung sowie die Moderation.

3. Wenn verschiedene Wahlen stattfinden, kann für jede Wahl eine andere Wahlleitung gewählt werden. Die Mitglieder der Wahlleitung können jeweils bei einer von ihnen geleiteten Wahl nicht kandidieren.

(2) Wahlprozedere

1. Die Wahl erfolgt frei und offen per Handzeichen, sofern kein*e Anwesende*r eine geheime Wahl beantragt. Die Wahlergebnisse samt Stimmenverteilung werden offen bekanntgegeben und im Protokoll festgehalten.

2. Die Wahl (von Personen/Ämtern) entscheidet für sich, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Diese einfache Mehrheit gilt ebenfalls für Beschlüsse und Anträge, mit Ausnahme der in der Satzung festgelegten Beschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit bedürfen.

3. Stimmgleichheit führt bei Beschlüssen und Anträgen zur Ablehnung; Stimmgleichheit bei der Wahl von Personen erfordert eine Stichwahl (die je nach Amt unterschiedlich gehandhabt wird, s. §3 Abs. (3) bis (5)).

4. Wird eine geheime Wahl beantragt, wird das Wahlverfahren von der Wahlleitung übernommen, die Wahlzettel sowie eine Wahlurne bereitstellt und die Stimmen nach der Wahl von 2 Personen der Wahlleitung ausgezählt werden. Das Wahlergebnis samt Stimmenverteilung wird von der Wahlleitung offen bekanntgegegben und im Protokoll festgehalten.


(3) Wahl der Rechnungsprüfer*in

1. Die Mitgliederversammlung kann eine*n Rechnungsprüfer*in und eine Stellvertretung wählen, die bis zum Abschluss der Rechnungsprüfung des Geschäftsjahres ihrer Wahl im Amt bleiben. In der Regel beträgt die Amtszeit ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Rechnungsprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sowie nicht persönlich mit der Buchhaltung des Vereins befasst sein.

2. Zum*zur Rechnungsprüfer*in kann sich jedes Mitglied der Mitgliederversammlung wählen lassen.

3. Rechnungsprüfer*in und Stellvertretung werden einzeln gewählt.

4. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Zuvor haben die verbliebenen Kandidat*innen die Möglichkeit von der Kandidatur zurückzutreten. Außerdem besteht die Möglichkeit für neue Kandidaturen.

5. Tritt in einem Wahlgang nur ein*e Kandidat*in für einen Posten der Rechnungsprüfer*in bzw. Stellvertretung an, wird mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt. Die Wahl entscheidet der*die Kandidat*in für sich, wenn er*sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.

6. Nach der Wahl kann der*die Kandidat*in, der*die diese für sich entschieden hat, die Wahl auf Nachfrage der Wahlleitung annehmen oder ablehnen.


(4) Wahl des Vorstands

1. Für jedes Vorstandsamt wird ein eigener Wahlgang durchgeführt. Die Wahl entscheidet für sich, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann.

2. Die Vorstandsämter werden in folgender Reihenfolge gewählt: 1. der*die Vorsitzende, 2. der*die Schatzmeister*in, 3. der*die Schriftführer*in, 4. gegebenenfalls der*die Beisitzer*in, 5. gegebenenfalls der*die Beisitzer*in.

3. Tritt nur ein*e Kandidat*in in einem Wahlgang an, wird mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt. Die Wahl entscheidet der*die Kandidat*in für sich, wenn er*sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.

4. Jede*r Kandidat*in kann zu Beginn eines Wahlgangs eine Wahlrede halten und/oder sich einer Befragung durch die Mitgliederversammlung stellen. Die Versammlungsleitung moderiert und alle Kandidat*innen erhalten die gleiche Zeit.

5. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Zuvor haben die verbliebenen Kandidat*innen die Möglichkeit von der Wahl zurückzutreten oder erneut in eine Runde mit Wahlrede und kurzer Befragung einzusteigen. Außerdem besteht die Möglichkeit für neue Kandidaturen.

6. Nach der Wahl kann der*die Kandidat*in, der*die diese für sich entschieden hat, die Wahl auf Nachfrage der Wahlleitung annehmen oder ablehnen.


(5) Wahl von Beauftragten

1. Beauftragte unterstützen den Vorstand des Vereins nach §4 Abs. 3 und 4 der Satzung in einem festgelegten Geschäftsbereich.

2. Die Wahl eines*einer Beauftragten kann vom Vorstand vorgeschlagen werden, sofern dieser die Notwendigkeit dazu sieht. Die Wahl eines*einer Beauftragten kann von einem Mitglied der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, sofern er*sie die Notwendigkeit dazu sieht.

3. Die Wahl eines*einer Beauftragten wird durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen.

4. Zum*zur Beauftragten kann sich jedes Mitglied der Mitgliederversammlung wählen lassen. Auch Nicht-Mitglieder dürfen vorgeschlagen und gewählt werden.

5. Falls mehrere Beauftragtenposten zur Wahl stehen, wird für jeden ein Wahlgang durchgeführt. Ein*e Beauftragte*r kann auch für mehrere Beauftragtenposten gewählt werden.

6. Tritt nur ein*e Kandidat*in an, wird mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt. Die Wahl entscheidet der*die Kandidat*in für sich, wenn er*sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.

7. Nach der Wahl kann der*die Kandidat*in, der*die diese für sich entschieden hat, die Wahl auf Nachfrage der Wahlleitung annehmen oder ablehnen.



II) Beitragsordnung

§ 1 Zahlungsweise und Fälligkeit

1. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal innerhalb eines Geschäftsjahres fällig. Sollte aus verwaltungstechnischen Gründen der Beitrag nicht im selben Geschäftsjahr eingezogen werden, kann dies auch in einem folgenden Geschäftsjahr passieren.

2. Die Beitragszahlung erfolgt durch SEPA-Lastschrifteinzug oder Überweisung. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung bei Beitritt. Der Wunsch zur Änderung der Zahlungsweise ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

4. Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr ein, wird der Jahresbeitrag anteilig auf die verbleibenden Monatsbeiträge reduziert.


§ 2 Beiträge


Mitgliedsform

Beitragshöhe

Vollmitglied

- Für Studierende, geringfügig Beschäftigte, Sozialhilfeempfänger*innen,… Mindestjahresbeitrag: 15,00 € pro Geschäftsjahr

- Für „Normalverdienende“ (Einkommen ab 1000,00 Euro Netto pro Monat) Mindestjahresbeitrag: 30,00 € pro Geschäftsjahr

für „Mehrverdienende“: 60,00 Euro pro Geschäftsjahr

Fördermitlied

Mindestjahresbeitragshöhe: 12,00 € pro Geschäftsjahr

- Für „Normalverdienende“ (Einkommen ab 1000,00 Euro Netto pro Monat) Mindestjahresbeitrag: 25,00 € pro Geschäftsjahr

für „Mehrverdienende“: 50,00 Euro pro Geschäftsjahr

Ehrenmitglied

beitragsbefreit


1. Der Vorstand darf nach einstimmigem Beschluss in Härtefallen einzelnen Mitgliedern einen Zahlungsaufschub gewähren oder den Beitrag erlassen.

2. Den Mitgliedern steht es frei, ihren Beitrag zu erhöhen.

3. Der Vorstand darf im Zweifelsfall einen Nachweis über das Einkommen einfordern.

4. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Vorstand schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen.

5. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 30. September eines jeden Jahres auf das Vereinskonto (siehe §3).

6. Anfallende Rückbuchungsgebühren im Falle einer ungültigen Bankverbindung sind vom Mitglied zu tragen. Mahngebühren, die maximal 6,00 Euro betragen können, dürfen erst nach einer Fristsetzung von wenigstens 4 Wochen erhoben werden.

7. Der Vorstand kann Mitglieder nach eigenem Ermessen abmahnen und ausschließen, wenn diese den Zahlungen der Mitgliedsbeiträge nicht nachkommen. Ein Vereinsausschluss wegen Zahlungsverzug kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen.

§ 3 Vereinskonto

Soweit die Zahlung nicht per SEPA-Lastschrifteneinzug erfolgt, ist sie nur auf das folgende Konto zulässig. Andere Zahlweisen werden nicht anerkannt.


Kontoinhaber: Natural Voice Network nebenan e.V.
IBAN: DE59 4306 0967 1294 2273 00
BIC: GENODEM1GLS


III) Datenschutzordnung

Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der*die Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er*sie verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen. Dieser Informationspflicht kommt diese Datenschutzrichtlinie nach.


§ 1 Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien des Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).


§ 2 Datenschutzrechtliche Unterrichtung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Verein darf beim Vereinseintritt eines Mitglieds alle Daten erheben (Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO).


§ 3 Datenerhebung und -speicherung bei Vereinsmitgliedern

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

  • Vor- und Zuname

  • Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)

  • Kommunikationsdaten (Telefon, Emailadresse)

  • optional: Geburtsdatum

  • Bankverbindung

  • ggf. Mitgliedschaft in Chor (Name, Ort)

2. Jedem Vereinsmitglied wird eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

3. Personenbezogene Daten werden bis zur Einforderung von Betroffenenrechten, Austritt aus dem Verein oder Vereinsauflösung gespeichert.


Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Der NVN nebenan e.V. übernimmt keinerlei Haftung für den Verlust oder Diebstahl personenbezogener Daten.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.


§ 4 Daten von Nichtmitgliedern

Daten von Nichtmitgliedern werden von dem Verein nur erhoben, verarbeitet und gespeichert, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.

Bei Übermittlung personenbezogener Daten findet eine datenschutzrechtliche Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO statt.

Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Der NVN nebenan e.V. übernimmt keinerlei Haftung für den Verlust oder Diebstahl personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten werden bis zur Einforderungen von Betroffenenrechten oder Vereinsauflösung gespeichert.


§ 5 Zugang zu personenbezogenen Daten

Berechtigten Zugang zu den personenbezogenen Daten hat immer der aktuelle Vorstand sowie evtl. Arbeitskreise oder Beauftragte, die bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen beteiligt sind. Der Kontakt von Arbeitskreise mit personenbezogenen Daten wird im Vorfeld inklusive der Namen der entsprechenden Personen mitgeteilt. Diese Personen werden darüber aufgeklärt, wie der verantwortungsbewusste Umgang mit den personenbezogenen Daten zu pflegen ist.

Ansprechperson im Vorstand für den Datenschutz ist der*die Schriftführer*in, sowie vertretungsweise der*die Vorstandsvorsitzende.


§ 6 Weitergabe von Mitgliedsdaten

1. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Ernennung von Ehrenmitgliedern wie folgt bekannt:

  • auf der Vereinswebsite

  • per Email (z.B. Newsletter)

  • ggf. in Social Media

  • auf der Mitgliederversammlung


Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Dies bedarf einer Einwilligung entsprechend §7.


2. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner*ihrer satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.


§ 7 Einwilligungen

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten, hierzu zählen auch Fotos im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in den Print- und Online-Medien (Newsletter, Website, Social Media Plattformen o.ä.) des Vereins wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

Die betreffende Person kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf die widersprechende Person weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten der widersprechenden Person werden von der Website des Vereins bzw. Social Media entfernt.

Für Veröffentlichungen auf anderen Internetseiten kann der Verein nicht zur Rechenschaft gezogen werden.


§ 8 Betroffenenrechte

Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,

  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO,

  • das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.


§ 10 Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der*die Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit der Stadt Mönchengladbach zur Verfügung, siehe

https://www.moenchengladbach.de/de/rathaus/buergerinfo-a-z/verwaltungsfuehrung-unternehmensplanung-dezernat-i/buero-des-oberbuergermeisters-i1/datenschutzbeauftragter-der-stadt-moenchengladbach/.