Satzung

Stand: 9. Juli 2023

Präambel

Der Verein Natural Voice Network nebenan ist ein eigenständiges Netzwerk, welches als zusätzliche europa-orientierte Untergruppe des Natural Voice Network (NVN) entstanden ist. Das NVN ist ein in Großbritannien aktiver Dachverband von Sänger*innen, Singgruppen sowie Community Choir bzw. Nachbarschaftschor-Leiter*innen, die eine inklusive Praxis gemäß der Philosophie des Natural Voice Networks im Kreise ihrer Mitglieder praktiziert. Unter dem Begriff Natural Voice verstehen wir die Stimme, mit der wir geboren wurden und die instinktiv in allen „Folk” Traditionen der Welt genutzt wird. Wir meinen die Melodiestimme, mit der wir eine große Bandbreite an Emotionen, Gedanken und Erfahrungen frei ausdrücken können.

Das Natural Voice Network nebenan ist ein Netzwerk regionaler Singgruppen und Singgemeinschaften auf dem europäischen Festland, umfasst aber auch länderübergreifende Regionen (und Kooperationen), die sich neben dem Austausch von Lied- und Kulturgut und der Verbreitung (mehrsprachiger) mehrstimmiger Lieder den Aufbau von Gemeinschaften zum Ziel gesetzt haben und das ‚Singen für Alle‘ fördern und verbreiten wollen.

Unser Grundüberzeugungen sind:

  • Singen gehört von Geburt an zum Recht eines jeden Menschen;

  • Jede Stimme ist für jede*n einzigartig;

  • Lieder und Liedgut sind ein Teil des Lebens und eine Art, Gemeinschaften zusammenzubringen und zusammenzuhalten;

  • Lieder werden (wie überwiegend auf der Welt) in mündlicher Tradition überliefert und ‚über das Ohr‘ beigebracht. Dies ist der zugänglichste und effektivste Weg, Lieder zu lernen und zu behalten. - Kein Mensch sollte von Singgruppen ausgeschlossen werden, nur weil er*sie nicht Noten lesen kann oder auch Hemmungen (aufgrund früherer Kritik an der eigenen Stimme) beim Singen hat.

Unser Ziel ist es, das Verständnis und die Selbstverständlichkeit vorzuleben, dass (gemeinsames) Tönen und Singen ganz natürlich und für alle da ist – sowie die Freude am Singen zu verbreiten.

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Natural Voice Network nebenan“ (im Folgenden abgekürzt „NVN nebenan“). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2)  Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

-                     Durchführung von Sing-Veranstaltungen im Natural Voice-Stil zur Pflege des mehrstimmigen Gesangs und des Aufbauens von Gemeinschaften sowie zur Förderung der Zugänglichkeit zum gemeinschaftlichen Singen für alle Menschen (unabhängig von sozialen Faktoren wie Einkommen, Klassenzugehörigkeit, Geschlecht, Gender, ethnische Herkunft, Alter, sexueller Orientierung, Gesundheit bzw. körperlicher Faktoren oder musikalischen Voraussetzungen bzw. Vorkenntnissen).

-                     Weiterbildungsveranstaltungen für Singgruppenleiter*innen im Sinne der Natural Voice Network Philosophie und Praxis.

-                     Netzwerkveranstaltungen und Projekte, bei denen Liedgut verschiedener Sprachen und Genres ausgetauscht und ein verbindendes Repertoire an (mehrsprachigem und mehrstimmigem) Liedgut in Europa aufgebaut werden, womit sich der Verein in den Dienst der Öffentlichkeit stellt.

(2)              Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht unabhängig bzw. ohne Bevorzugung von einer politischen oder konfessionellen Richtung oder sozialen Faktoren wie Einkommen,

Klassenzugehörigkeit, Geschlecht, Gender, ethnischer Herkunft, Alter, Behinderungen, Gesundheit, sexueller Orientierung.

(3)              Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 4 Mittel des Vereins

(1)              Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, zweck- oder projektgebundenen und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen (z.B. Drittmitteln, Fördergeldern/Zuschüssen). Alle Einnahmen – mit Ausnahme der zweck- und projektgebundenen Zuwendungen – stehen dem Verein insgesamt zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(2)              Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder selbst erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)              Vereinsämter werden i.d.R. ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf eine jährlich pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

(4)              Sollen Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau zu definierenden Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt bekommen, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrags erforderlich.

(5)              Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(6)              Der Nachweis über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Vollmitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft)

1.                 Vollmitglieder können Personen werden, die aktiv (gestaltend/leitend) an Projekten und Aktivitäten des Vereins beteiligt sind: Projekt-, Singgruppen- sowie Workshopleiter*innen.

2.                 Vollmitglieder sind stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung. Sie sind verpflichtet, den Vereinsmitgliedsbeitrag zu zahlen.

3.                 Die Vollmitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und behält sich vor, einen Nachweis über die Teilnahme an Vereinsprojekten/-veranstaltungen zu verlangen.

(2) Fördermitgliedschaft (außerordentliche Mitgliedschaft)

1.                 Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Bestrebungen, Veranstaltungen und Zwecke des Vereins unterstützen wollen.

2.                 Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, werden aber zur Mitgliederversammlung eingeladen. Sie sind verpflichtet, den Fördermitgliedsbeitrag zu zahlen.

3.                 Die Fördermitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Fördermitglieder.

(3) Ehrenmitgliedschaft (außerordentliche Mitgliedschaft)

1.                 Eine Ehrenmitgliedschaft kann nach einstimmiger Entscheidung des Vorstands einer Person angeboten werden, welche sich durch außerordentliches Engagement und Unterstützung des Vereins ausgezeichnet hat. Auch Personen, die nicht an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen bzw. in einer Singgruppe singen, kann eine Ehrenmitgliedschaft angeboten werden.

2.                 Die ausgewählte Person ist nach Beantragung einer Vollmitgliedschaft als Ehrenmitglied mit allen Rechten eines Vollmitglieds anzusehen und kann an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, wird jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(4) Ende der Mitgliedschaft

Jede Form der Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bzw. bzw. der Auflösung der juristischen Person, bei Austritt oder Ausschluss.

(5) Austritt

Ein freiwilliger Austritt ist jedem Mitglied jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(6) Ausschluss von Mitgliedern

1.  Bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge (Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist Anlage zur Satzung).

2.  Bei Untreue

Wenn ein Mitglied dem Verein maßgeblichen Schaden zugefügt hat oder grob wider die Vereinsziele handelt, kann der Vorstand das Mitglied entweder einstimmig ausschließen, oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um über den Ausschluss abzustimmen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge (gemäß §9(10)) einzureichen sowie an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

(2)  Voll- und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

(3)  Voll- und Fördermitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten (Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt – die Geschäftsordnung ist Anlage zur Satzung).

(4)  Singgruppenleiter*innen (geführt als Vollmitglieder) haben die Pflicht, sich auf Chorproben und Veranstaltungen des Vereins vorzubereiten und diese stets gemäß der Philosophie des NVN durchzuführen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)   die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr als Präsenzveranstaltung oder mit Mitteln der Fernkommunikation (Telefon- oder Videokonferenz, auch Hybridsitzungen sind möglich) statt.

(2) Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vier Kalenderwochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (i.d.R. an die letzte dem Verein bekannte Emailadresse, oder auf Wunsch des Mitglieds an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des Mitglieds). Die Mitgliederversammlung wird von einem*r Versammlungsleiter*in geleitet, die von der Mitgliederversammlung berufen wird. Ebenfalls beruft die Mitgliederversammlung zu Beginn eine*n Protokollführer*in.

(3) Stimmrecht

Jedes Voll- und Ehrenmitglied hat je eine Stimme. Die Stimme kann vor der Mitgliederversammlung schriftlich auf ein anderes Vollmitglied übertragen werden. Jedes Vollmitglied darf höchstens drei Stimmen zusätzlich zu seiner eigenen vertreten. Die schriftliche Stimmübertragung muss der Versammlungsleitung spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

(4) Beschlussfähigkeit

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst (gemäß §9(6)). Für Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden bzw. vertretenen Mitglieder notwendig. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von Protokollführer*in und Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist.

(6) Wahlen

Das Wahlverfahren ist in der Geschäftsordnung unter Versammlungs- und Wahlordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist Anlage zur Satzung.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder (Vollmitglieder) dies durch schriftlich begründeten Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen und die außergewöhnliche Mitgliederversammlung spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Der Vorstand kann, mit einstimmigem Vorstandsbeschluss, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einberufung gelten die Regeln aus Absatz (2).

(8) Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-  Feststellung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

-  Wahl einer Versammlungsleiter*in und ggf. eine*r Protokollführer*in

-  Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Vorstands;

-  Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung;

-  Beschluss über die Durchführung einer Kassenprüfung und ggf. Wahl eines*r

Rechnungsprüfer*in;

-  Beschlussfassung bzw. Änderung der Geschäftsordnung;

-  Beschluss des Finanzplans;

-  Entscheidung über die Auflösung des Vereins;

-  Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 der Satzung;

-  Behandlung und Beschlussfassung über Anträge (s. §9(9));

-  Bildung weiterer Organe des Vereins;

-  Wahl von Beauftragten (s. §10(9));

-  Entgegennahme von Berichten von Mitgliedern (insbesondere: Chorleiter*innen, Projektchören, Projektteams).

(9) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens zwei Kalenderwochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf (Vorstandsvorsitzende*r, Schatzmeister*in, Schriftführer*in und ggf. zwei Beisitzer*innen) in der Mitgliederversammlung gewählten Vollmitgliedern. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Singgruppenleiter*innen sein.

(2) Vertretung und Aufgaben

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand darf mit einstimmigem Beschluss den Personen, die mit der Buchhaltung des Vereins beauftragt sind, eine Kontovollmacht für das Vereinskonto erteilen, die sie berechtigt, Finanztransaktionen (z.B. über Online-Banking) zu veranlassen. Bei einem Finanztransaktionswert über 3.000 Euro sind zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt. Die Vollmacht gilt bis Widerruf, maximal jedoch bis zum Ende der Amtsdauer.

(3) Amtszeit

Der Vorstand wird für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Die ordentlichen Vorstandswahlen finden jedes Jahr zwischen 15. Juni und 14. September statt.

(4) Niederlegung des Amtes

1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. Der verbleibende Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss ein interimes Vorstandsmitglied bestellen. Die Kooptierung wirkt längstens bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB. Auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung muss das Vorstandsmitglied neu gewählt werden.

(5) Ablauf/Beendigung der Amtszeit

Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig, wenn dieses die Mitgliedschaft im Verein gemäß § 5(6) der Satzung verliert.

(6) Beschlussfähigkeit und Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist bei Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in Vorstandssitzungen gefasst. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltungen oder mit Mitteln der Fernkommunikationen (Telefon- oder Videokonferenz, auch Hybridsitzungen) stattfinden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden doppelt. Die Zustimmung zu Beschlüssen bzw. deren Ablehnung kann auch schriftlich erfolgen. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem*der Schriftführer*in (oder im Falle seiner*ihrer Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied) zu unterzeichnen ist.

(7) Aufgaben

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich Aufstellung der Tagesordnung;

-  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

-  Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Tätigkeits- und Finanzberichts;- Aufnahme neuer Mitglieder und Mitgliederverwaltung;

-  Auferlegung und Erstellung einer Geschäftsordnung (die eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung erfordert).

Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren („Beauftragte“) und nach einstimmigem Beschluss Vollmachten erteilen.

(8) Abwahl

Der Vorstand kann mit den Stimmen einer Zweidrittelmehrheit innerhalb einer laufenden Mitgliederversammlung abgewählt werden. In diesem Falle lädt der scheidende Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, die binnen acht Wochen nach der Abwahl stattfindet und auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Schrei auf e.V.“ (Waldhausener Str. 62, 41061 Mönchengladbach, Registernummer: VR 5313), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Datenschutz

Die Datenschutzbelange des Vereins werden in einer separaten Datenschutzverordnung geregelt. Die Datenschutzordnung ist Teil der Geschäftsordnung (Anlage zur Satzung).

§13 Inkrafttreten der Satzung

Die erste Fassung der Satzung ist in der (Gründungs-)Mitgliederversammlung vom 13.11.2021 beschlossen worden. Die endgültige, vorliegende Fassung trat am 09.7.2023 in Kraft.

Zur Satzung wurde eine Geschäftsordnung erlassen.